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Google macht Cookie-Hinweise ab 30.9. zur Pflicht

Google, bisher noch nicht als großer Verfechter des Datenschutzes bekannt, hat Ende Juli angekündigt seine Richtlinien zum Datenschutz in Bezug auf Cookies bei einigen seiner Programme und Apps zu verschärfen.[1]

Betroffen sind davon die Programme:

  • Google AdSense
  • DoubleClick for Publishers und
  • DoubleClick Ad Exchange

Von Webseiten- oder Shop-Betreibern, die eines dieser Programme auf ihrer Seite im Einsatz haben, erwartet Google, dass sie ihre Besucher ab 30.9. darüber informieren, dass Cookies eingesetzt werden und vom Besucher die Erlaubnis dafür einholen.

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Seitdem wird unter den Webseiten-Betreibern eifrig diskutiert welche Auswirkungen dies, vor allem auf die Besucherzahlen bzw. auf das Benutzerverhalten wie bspw. Absprungraten, haben wird. Und auch, ob es wohl genügt die Besucher zu informieren oder sogar via Double opt-in explizit die Erlaubnis eingeholt werden müsse[2].

Da wir selbst keine Rechtsberatung leisten können, verweisen wir an dieser Stelle auf den ausführlichen Artikel zum Google-Hinweis der IT-Recht Kanzlei[3] und bemühen uns um eine laienhafte und dadurch möglicherweise verständlichere Zusammenfassung:

  • Gemäß deutschem Recht genügt es im Normalfall auf den Einsatz von Cookies in seinen Datenschutzbestimmungen hinzuweisen.
  • Zwar gehen Experten davon aus, dass deutsches Recht gemäß EU-Recht hier nicht ausreichend ist, dies muss uns aber erst einmal nicht interessieren.
  • Die Abmahn- und Bußgeldgefahr ist noch recht gering.
  • Google leistet vorauseilenden Gehorsam und geht mit seinen Richtlinien derzeit sogar noch weiter als das deutsche Recht.

Soweit unser Verständnis dazu. Doch nochmals betont: Wir sind keine Rechtsexperten und dieser Artikel ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.

Die IT-Recht Kanzlei meint dazu: Fakt ist nun einmal, dass die deutschen Regelungen des TMG unmittelbar gelten, somit gilt augenblicklich die Opt-Out-Lösung. Wer diese Vorgaben einhält, bewegt sich nach unserer Auffassung momentan auf sicherem Terrain, da die Bundesregierung und die EU-Kommission diese Vorgaben als richtlinienkonform ansehen. Allerdings gibt es noch keine Rechtsprechung hierzu; ein Richter könnte im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit daher entscheiden, dass §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG nicht richtlinienkonform sind, mit der Folge, dass die Cookie-Richtlinie dann unmittelbare Anwendung finden könnte (dies entspricht allerdings nicht unserer Auffassung).

Anders bei Google AdSense und DoubleClick

lady-justice-677945_640Rein rechtlich scheint man also mittels korrekter Datenschutzerklärung gut aus dem Thema rauszukommen. Anders jedoch, wenn man die oben erwähnten Google-Programme einsetzt. Rechtlich ändert sich erst einmal nichts. Die Frage ist jedoch, was Google dazu sagt bzw. wie Google reagiert, wenn man als Webseiten-Betreiber die Richtlinien nicht einhält.

Schlimmstenfalls steht zu befürchten, dass man von den Programmen ausgeschlossen wird und AdSense-Nutzer künftig diese möglicherweise wichtige Einnahmequelle verlieren. Andererseits dürfte sich Google bei einer massenhaften Sperrung auch ins eigene Fleisch schneiden.

Vielmehr vermuten Optimisten sowieso, dass Google mit dieser Richtlinie den europäischen Datenschützern etwas den Wind aus den Segeln nehmen möchte, indem sie zeigen, dass sie europäische Gesetze achten. Und aus genannten Gründen nicht sonderlich prüfen werden, ob diese Richtlinien eingehalten werden.

Dies ist aber alles nur Spekulation – was tatsächlich passieren wird, kann nur die Zukunft zeigen. Wir empfehlen unseren Kunden auf jeden Fall einen Hinweisbanner zur Verwendung am oberen oder unteren Rand anzubringen, um auf der sicheren Seite zu sein. Insbesondere auch hinsichtlich möglicher künftiger Entwicklungen, siehe europäisches Recht. Zugleich drückt dies den Besuchern gegenüber Transparenz und Seriosität aus.

Empfehlung IT-Recht Kanzlei

Dies sieht auch die IT-Recht Kanzlei so und empfiehlt im Wortlaut: Hinsichtlich der Einwilligungserteilung vertritt die IT-Recht Kanzlei den Weg der geltenden TMG-Vorschriften zu gehen, also die sog. Opt-Out-Lösung zu verwenden, das bedeutet: Es sollte ein Hinweisbanner über die Verwendung von Cookies am oberen oder unteren Rand der Webseite zusammen mit dem (von Google vorgeschlagenen) Hinweis für die Nutzer erscheinen, dass diese sich durch das Weitersurfen auf der Webseite mit der Verwendung der Cookies einverstanden erklären. Darüber hinaus ist eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung vorzuhalten, in dieser Datenschutzerklärung sollte sodann über die bestehenden Opt-Out-Lösung(en) informiert werden.

Cookie-Plugins

Erwartungsgemäß gibt es für die wichtigsten CMS- und Shopsysteme bereits Plugins für den Hinweisbanner bzw. Hinweisbar.

Bei unseren Kunden setzen wir derzeit folgende Plugins zur Einhaltung der Cookie-Richtlinien ein:

  • Magento: EU Cookie Law Compliance[4]
  • Shopware: „Cookie Recht Info Bar – EU Cookie-Richtlinie“[5]
  • WordPress: Simple Cookie Notification Bar[6]

Wenn wir Sie bei der Integration eines dieser Plugins oder anderer Module für Magento, Shopware oder WordPress unterstützen können, sprechen Sie uns einfach an.

Für ein unverbindliches Erstgespräch stehen wir gerne für Sie bereit.

Telefon: 089 23 23 92 94 0

Bildquellen

Rechtsprechung: @pixabay, AJEL
Kekse: @pixabay, Bambo

[1] http://www.cookiechoices.org/intl/de/

[2] http://sin-forum.de/adsense_contaxe_und_co./eu_cookie_richtlinie_3185.0.html

[3] http://www.it-recht-kanzlei.de/google-cookie-hinweis.html

[4] http://www.magentocommerce.com/magento-connect/eu-cookie-law-compliance-3.html

[5] http://store.shopware.com/stcom07b9c78e3fb/cookie-recht-info-bar-eu-cookie-richtlinie.html

[6] https://de.wordpress.org/plugins/simple-cookie-notification-bar/

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