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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Februar 2016

E-Commerce Recht

Kürzerer Monat, weniger Probleme? Leider nicht! Damit Sie den Februar 2016 ohne juristische Schwierigkeiten überstehen, hat die IT Recht Kanzlei wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und auch gleich beantwortet:

Muss ich im Shop Versandkosten für das europäische Ausland angeben?
Ja – zumindest dann, wenn Sie mit Lieferung ins Ausland werben. Auf die schmerzhafte Tour hat dies kürzlich ein Händler in Berlin gelernt: Er hatte über eBay unter anderem Schuhe und Textilien an Endverbraucher verkauft. Das Angebot erschien auf allen internationalen eBay-Websites (auch auf solchen der größeren EU-Staaten) und wies ausdrücklich darauf hin, dass ein Verkauf auch „nach Europa, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Kanada und Australien“ erfolge. Die Versandkosten innerhalb Deutschlands waren mit EUR 4,90 angegeben. Für den Versand in andere Länder erfolgte nur der Hinweis „Versand Europa/Welt auf Anfrage“. Das Kammergericht Berlin wertete dies als Wettbewerbsverstoß (KG, Beschl. v. 02.10.2015, Az. 5 W 196/15): Der Händler habe die an ihn zu stellenden Informationsansprüche aus der Preisangaben-Verordnung (PAngV) nicht erfüllt. Die Kosten für den Versand könnten jedenfalls für die Länder der Europäischen Union ohne unzumutbaren Aufwand – also vernünftigerweise – angegeben werden. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die wirtschaftlichen Bedingungen weitgehend angeglichen sind und der Warenaustausch zwischen diesen Staaten frei möglich ist.

Wie viele Mahnungen muss ich einem zahlungsunwilligen Kunden schicken?
Die überraschende Antwort lautet: Eigentlich nur eine. Viele Shopbetreiber glauben dennoch fälschlicherweise, dass „nur“ eine Mahnung nicht ausreicht, um den Schuldner in Zahlungsverzug zu versetzen. Tatsächlich löst jedoch bereits die erste Mahnung des Gläubigers, auf die der säumige Kunde noch immer nicht leistet, die Rechtsfolgen des Verzugs aus. Dass sich in der kaufmännischen Praxis eine zwei- bis dreimalige Anmahnung etabliert hat, hat vor allem ökonomische Gründe: Gerade eine Rechnung, die per eMail versendet wurde, kann schnell übersehen werden. Um den Kundenstamm nicht zu verprellen, kann man daher zunächst eine freundliche, aber bestimmte Zahlungserinnerung versenden. Reagiert der Kunde auch jetzt nicht, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Noch eine zweite unverbindliche Zahlungserinnerung versenden, oder den Kunden bereits mit dem zweiten Schreiben mahnen und dadurch die Folgen des Schuldnerverzugs auslösen. Um den Kunden wirksam abzumahnen, sollte das Mahnschreiben grundsätzlich die Angabe von Datum und Rechnungsnummer sowie eine klare Benennung des Vertragsgegenstands und des Kaufpreises beinhalten.

Welche Fristen muss ich im Zusammenhang mit der „OS-Plattform“ beachten?
Im Zusammenhang mit der ODR-Verordnung, die wir im letzten Newsletter ausführlich behandelt haben, sollten Sie drei Daten im Kopf behalten: Am 15.02.2016 wird die OS-Plattform wird für Verbraucher und Online-Händler freigeschaltet. An diesem Tag sollten Sie prüfen, ob der von der EU-Kommission bislang angegebene Link noch aktuell ist (der bislang korrekte Link lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr). Ab dem 01.04.2016 werden sich Schlichtungsstellen (sogenannte AS-Stellen) bilden. Das bedeutet, dass ab diesem Datum für Händler, die sich verpflichtet haben (oder verpflichtet sind), eine AS-Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen, eine weitergehende Informationspflicht bestehen wird. Voraussichtlich im April 2017 werden noch weitere Informationspflichten für Online-Händler in Kraft treten (§§ 36, 37 VSBG): Danach muss der Online-Händler den Kunden insbesondere über seine Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sowie über die zuständige AS-Stelle samt deren Anschrift und Webseite informieren. Wie diese Informationspflichten konkret erfüllt werden können, werden wir mit ausreichender Vorlaufzeit berichten.
Wie stelle ich ein Impressum bei Amazon, eBay, Etsy, Facebook, Google+, Instagram, Tumlbr, Twitter und Youtube richtig dar?
Zugegeben: das sind viele Fragen mit vielen Unterschiedlichen Antworten, die wir hier nicht alle beantworten können – insbesondere, weil das Einbinden eines rechtssicheren Impressums bei bestimmten Social-Media-Profilen sowie auf einzelnen Verkaufsplattformen erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Allerdings haben wir auf unserer Website – natürlich kostenlos – detaillierte Handlungsanleitungen für Amazon, eBay, Etsy, Facebook, Google+, Instagram, Tumblr, Twitter und Youtube bereitgestellt. So können Sie für alle von Ihnen genutzten Plattformen ein rechtssicheres Impressum an genau der richtigen Stelle einrichten.

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