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Abmahngefahr Link zur OS-Plattform: Handlungsleitfaden gibt Sicherheit

censorship-610101_640Abzocke pur: Seit dem 9. Januar dieses Jahres müssen Online-Händler in der EU auf die von der EU-Kommission erstellte Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 hinweisen. Dabei trat zu Beginn nur ein klitzekleines Problem auf: Ein Abmahnanwalt erwirkte eine einstweilige Verfügung vor dem LG Bochum, weil ein Online-Händler nicht den Link zur Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung verwies. Das Gericht verbot dem Unternehmen den Online-Vertrieb von Uhren ohne den Verweis auf die neue EU-Seite. Dumm nur, dass die Plattform der EU zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierte, wie shopbetreiber-blog.de berichtete.

Plattform ist online

Das hat sich nun geändert. Die EU-Kommission hat die Plattform inzwischen online gestellt. Der Rechtsanwalt Nicolai Amereller von dem Münchner Portal „IT-Recht Kanzlei“ hat nun eine Handlungsanleitung zur Umsetzung der neuen Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 veröffentlicht. Wir fassen diese Anleitung kurz und bündig zusammen:

Betroffene und ausgenommene Händler

Grundsätzlich gilt die genannte ODR-Verordnung für alle Händler mit einem eigenen Online-Shop in der EU oder mit Accounts auf anderen Online-Plattformen wie zum Beispiel eBay, Amazon und Co. Auch der Vertrieb über andere elektronische Wege wie E-Mails zählt dazu.

Nicht betroffen sind dagegen Händler, die wiederum einen stationären Laden betreiben oder Produkte beziehungsweise Services über einen gedruckten Katalog vertreiben. Auch Händler, die außerhalb der EU tätig sind, etwa in den USA oder der Schweiz, können die neue Plattform getrost ignorieren. Welche Händler noch ausgenommen sind, hat Nicolai Amereller wie gesagt ausführlich erläutert.

Fristen sind so eine Sache

Eigentlich mussten Online-Händler wie beschrieben bereits ab dem 9. Januar dieses Jahres auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) verweisen. Die Betonung liegt auf „eigentlich“. Denn die EU-Kommission hat ihre eigene Frist nicht eingehalten. Die OS-Plattform war einfach nicht pünktlich online. Erst am 15. Januar 2016 war das Portal dann doch verfügbar.

Einfache Umsetzung

Um eine Abmahnung zu umgehen, müssen Online-Händler nur folgenden kurzen Text in ihr Impressum auf der Webseite oder dem Online-Marktplatz einfügen:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Laut Amereller reicht es, diesen Abschnitt unter die Adresse und die Kontaktdaten zu kopieren. Das klingt zwar erst einmal nicht nach viel Aufwand. Bei einer größeren Anzahl von Produkten auf Online-Marktplätzen, kann dies jedoch ordentlich Zeit kosten. Wie Händler den Text mit nur wenigen Klicks bei all ihren Angeboten einfügen, beschreibt der Rechtsanwalt auf it-recht-kanzlei.de.

Übrigens: In seltenen Fällen muss der Link zur OS-Plattform auch im Rahmen von Emails genannt werden. Dies kann dann notwendig sein, wenn Angebote in Emails verschickt werden. Aber auch dann, gilt dies ausdrücklich nur für solche Unternehmer, die „sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen“.

Ein Anschluss an eine deutsche AS-Stelle dürfte vor dem 01.04.2016 jedoch gar nicht möglich sein, da sich die AS-Stellen in Deutschland erst auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bilden werden, welches frühestens zum 01.04.2016 in Kraft treten wird.

Amareller rät dennoch im Interesse des sichersten Weges dazu, den Link zur OS-Plattform auch in (solche) Emails aufzunehmen, in denen Angebote an Verbraucher unterbreitet werden.

Der Hinweis könnte dann wie folgt lauten:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

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  •  Steve Buissinne, CC0 Public Domain pixabay

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