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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom März 2016

E-Commerce Recht

Die Tage werden länger, die Temperaturen wärmer – die Probleme kleiner? Leider nicht! Damit Sie den März ohne juristische Schwierigkeiten überstehen, hat die IT Recht Kanzlei wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und auch gleich beantwortet:

Darf ich den Facebook-„like“-Buttons auf meiner Shopseite verwenden?

Wichtig: Diesen Button dürfen Sie momentan eigentlich nicht mehr verwenden. Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09.03.2016, Az. 12 O 151/15) festgestellt, dass Unternehmen (und damit auch Online-Händler) den „like“-Button nicht ohne Angaben über Zweck und Funktion und ohne Einwilligung der Seitenbesucher auf ihren Internetseiten integrieren dürfen. Grund: Der Button sammelt und überträgt Daten von Webseiten-Besuchern unabhängig davon, ob der Webseitenbesucher einen Facebook-Account hat oder nicht; die Richter stuften die Verwendung daher als datenschutzwidrig ein. Das unveränderte Einbinden des normalen „like“-Buttons (und anderer social plug-ins) ist nach dem Richterspruch aus Düsseldorf mithin nicht mehr möglich; es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und datenschutzbehördliche Ordnungsgelder. Sollten Webseitenbetreiber auf die Verwendung von social plug-ins nicht verzichten wollen, ist dringend angeraten, zumindest eine datenschutzverträglichere Form in Gestalt der „2-Klick“- bzw. der „Shariff“-Lösung zu verwenden – mit diesen muss man sich jedoch zunächst einmal beschäftigen. Und ob diese Lösungsmöglichkeiten in Zukunft auch vor Gericht Bestand haben werden, muss ebenfalls die Zeit zeigen.

Muss ich mich eigentlich groß mit Datenschutz auseinandersetzen?

Ja, unbedingt! Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 ist bereits am 24.02.2016, in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden Verstöße in der Datenschutzerklärung abmahnbar – ist Ihre Datenschutzerklärung auf dem neuesten Stand? Falls Sie sich nicht sicher sind, beachten Sie bitte: Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände können ab sofort Datenschutzverstöße im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis nach dem UklaG abmahnen und gerichtlich geltend machen. Insbesondere auch Onlinehändler sollten daher ab sofort stärker als zuvor auf korrekte Datenerhebungs-, -nutzungs- und -verarbeitungsvorgänge achten, als sie das vielleicht bisher getan haben.

War’s das jetzt eigentlich mit Informationspflichten im Zusammenhang mit der „OS-Plattform“?

Gute Frage! Nein, leider nicht. Ab dem 01.04.2016 besteht nochmals eine erweiterte Informationspflicht (nein, kein Aprilscherz): Bislang müssen Online-Händler nur den Link auf die OS-Plattform in ihre Websites einfügen. Ab April müssen Shop-Betreiber, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen (= Stelle für alternative Streitbeilegung) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren. Zudem müssen die betroffenen Händler einen Link zur OS-Plattform auf ihren Websites einstellen Übrigens: Das war’s dann immer noch nicht; ab dem 04.02.2017 gibt es dann nochmal eine erweiterte Informationspflicht.

Wie stelle ich ein Impressum auf meiner Unternehmensseite bei Google+ richtig dar?

Nicht nur Facebook bietet gewerblichen Nutzern professionelle Unternehmensseiten; auch der bedeutendste Konkurrent Google+ stellt solche Seiten bereit. Allerdings sind derartige Unternehmensprofile als geschäftsmäßig betriebene, eigenständige Telemedien gemäß §5 TMG stets impressumspflichtig. Problem: Die Bearbeitung des „Info“-Reiters ist momentan so stark eingeschränkt, dass dort kein rechtssicheres Impressum dargestellt werden kann. Denkbar jedoch ist, einen Link auf ein externes Impressum als klickbaren Firmenlink in das Unternehmensprofil zu integrieren, der unterhalb des Profilbildes und mithin unabhängig von der Info-Rubrik angezeigt wird. Diese Option bietet jedoch nur bei der Nutzung eines „sprechenden“ Links (Beispiel: www.xyz.de/impressum) Rechtssicherheit, da die Voranstellung einer aufklärenden Bezeichnung nicht möglich ist. Gleichzeitig darf der Link nicht allzu lang sein, da sonst der „sprechende“ Teil nicht angezeigt würde. Hilfsweise kann auch ein Impressumslink im „Über mich“-Feld gesetzt werden. Dieses wird bei jedem Profilaufruf automatisch angezeigt und kann so eine gewisse Rechtssicherheit schaffen.

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