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Facebooks Like-Button ist datenschutzwidrig

facebook-1084449_1280Daumen-Stopp: Das Landgericht Düsseldorf hat vergangene Woche die direkte Einbindung von „Social Plugins“ wie zum Beispiel Facebooks Like-Button auf Webseiten von Unternehmen (und damit auch von Online-Händlern) für unzulässig erklärt, berichtet unter anderem netzpolitik.org. Das Urteil könnte zwar weitreichende Folgen für unzählige Webseiten-Betreiber haben.

Es ist allerdings noch nicht rechtskräftig, schreibt auch Martin Rätze von shopbetreiber-blog.de. Das beklagte Unternehmen kann noch Berufung einlegen. Dann müsste sich das Oberlandesbericht Düsseldorf mit dem Fall befassen. Das Landesgericht hat bisher aber grundsätzlich entschieden, dass Social-Plugins keine Daten ohne Zustimmung der User erheben dürfen. Genau dies geschieht bisher aber.

Der Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen Peek & Cloppenburg geklagt. Auch die Düsseldorfer Bekleidungshauskette hatte Facebooks Like-Button auf der eigenen Seite integriert und allein damit automatisch Daten über das Online-Verhalten der User – ohne deren Zustimmung – an das soziale Netzwerk weitergeleitet.

Für diese Weiterleitung müssen die User nicht einmal bei Facebook, Google, Twitter und Co angemeldet sein. Sind sie doch eingeloggt, so können die Unternehmen den Nutzer eindeutig identifizieren und die gesammelten Daten seinem Profil zuordnen. Dies hilft Facebook und Co wiederum bei der personalisierten Werbung. „Unternehmen haben eine Aufklärungspflicht gegenüber den Besuchern auf ihren Websites. Konkret müssen sie mitteilen, dass Daten mittels Like-Button erhoben, gespeichert und ungefragt für weitere Zwecke – etwa für passgenaue Werbung – verwendet werden können“, heißt es auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW.

Diese hatte bereits im vergangenen Jahr per Abmahnung auf die datenschutzkonforme Umstellung des Like-Buttons bei HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, Eventim, KIK und Fashion ID gepocht. Fashion ID betreibt einen Onlineshop für Bekleidung verschiedener Hersteller des Unternehmens Peek & Cloppenburg. „Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit Hauptsitzen in Düsseldorf & Hamburg. Dieser Shop gehört zur Unternehmensgruppe der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf, deren Häuserstandorte Sie hier finden“, heißt es auf der Webseite fashionid.de.

Vier der genannten Firmen hatten daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach würden sie den Like-Button nicht mehr auf ihrer Webseite nutzen. Fashion ID und Payback gaben dagegen keine Unterlassungserklärung ab. Daher reichte die Verbraucherzentrale NRW Klage gegen diese beiden Unternehmen ein.

Die Folgen

Die Verbraucherzentrale NRW reagierte natürlich positiv auf das Urteil:

„Mit dem Urteil des LG Düsseldorf hat die Verbraucherzentrale NRW eine Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern in puncto Facebook-Like-Button erreicht. Der Praxis von Facebook, Daten ohne Wissen und Einwilligung der Nutzer abzugreifen, wird nun ein Riegel vorgeschoben.“

Social Media aktivieren bei Fashion IDFashion ID reagierte ebenfalls und hat nun einen neuen Aktivierungskasten unten auf der eigenen Webseite eingebunden. Dabei klärt das Unternehmen seine User auf, dass sie die Social Media-Funktion erst selbst aktivieren müssen: „Aktivieren Sie Social Media, wenn Sie Inhalte in sozialen Netzwerken teilen möchten. Mit der Aktivierung von Social Media stimmen Sie zu, dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.“ (Quelle: https://www.fashionid.de/).

Die Webseite von Payback zeigt nur noch den „normalen“ Facebook-Button an, der auf den eigenen Account bei dem sozialen Netzwerk führt. Ein Like-Button ist bei dem Bonuspunkte-Anbieter nicht mehr zu finden (Stand: 15.03.2016, 12:00 Uhr). Sollte das Urteil rechtskräftig werden, könnten weitere Verbraucherzentralen reagieren und noch viel mehr Unternehmen zum Löschen oder Änderung des Plugins bewegen.

Betroffene Unternehmen sollten besser schnell reagieren, immerhin drohen in diesem Fall bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft. Das sollte die Einbindung eines Social Plugins nun wirklich nicht wert sein. Hier noch einmal ein Auszug auf dem Urteil:

Ein Auszug des Urteils gegen Fashion ID zu Social Plugin Facebook Button

Welche Bedeutung dieses Urteil für das Schicksal des Like-Buttons hat und wie dieser in Zukunft weiter verwendet werden kann, beschreibt der Münchner Rechtsanwalt Jan Lennart ausführlich auf der Seite it-recht-kanzlei.de.

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  • Facebook-Daumen via Peter Linforth, CC0 Public Domain pixabay.de

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