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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom April 2016

E-Commerce Recht

Der Sommer steht vor der Tür, Zeit um Urlaub zu planen? Leider nicht! Damit Sie den April ohne juristische Schwierigkeiten überstehen, hat die IT Recht Kanzlei wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und auch gleich beantwortet:

Darf ich in meinem Webshop andere Preise verlangen als in meinen physischen Verkaufsräumen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Unterschiedliche Preise in verschiedenen Filialen sind kein alleiniges Phänomen des Onlinehandels, sondern sind beispielsweise in verschiedenen Filialen einer Kette von Elektronikfachmärkten und Drogeriemärkten durchaus üblich. Es gibt tatsächlich auch keine gesetzliche Verpflichtung für eine einheitliche Preisgestaltung, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Filialen rechtlich selbständig sind. Webshops sind nun häufig so eingerichtet, dass sie als zusätzliche Einkaufsmöglichkeit existieren, der Kunde also sowohl im Internet als auch im Ladengeschäft einkaufen kann; teilweise unterscheidet sich dabei das Produktangebot. Im Prinzip ist der Webshop also lediglich eine weitere Filiale, so dass auch im Webshop andere Preise gelten können. Aber: Unbedingt zu vermeiden ist eine Irreführung der Kunden. Eine solche kann etwa dann vorliegen, wenn aus einer Werbung nicht deutlich genug hervorgeht, dass für einen Webshop andere Preise gelten als für Ladengeschäfte, etwa wenn Rabattaktionen nur bei Online-Bestellungen gelten. Wer dies durch entsprechend klare Hinweise jedoch hinreichend deutlich macht, ist diesbezüglich auf der sicheren Seite. Auch sollten die in der Regel niedrigeren Online-Preise keinesfalls derart in den Vordergrund gestellt werden, dass der Eindruck entsteht, der niedrige Preis gelte auch in einem der Ladengeschäfte vor Ort.

Ist Werbung mit einem durchstrichenen Preis (ohne aufklärenden Hinweis) eigentlich zulässig?

Ja, grundsätzlich geht das (wieder). Bekanntermaßen tobt bereits seit Jahren der Streit, ob im Falle einer Preiswerbung mit gegenüberstellten Preisen eine Aufklärung des „gegenübergestellten“ Preises erfolgen muss oder nicht. Der BGH (Urt. v. 05.11.2015, Az. I ZR 182/14) hat nunmehr entschieden, dass auch im Internethandel in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig der früher verlangte Online-Preis zu erkennen und ein aufklärender Hinweis in diesen Fällen nicht notwendig ist. Als Begründung argumentierte der BGH, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären könne, dies sei für den Verbraucher erkennbar. Des Weiteren seien aus Einkäufen im stationären Handel Preisetiketten bekannt, auf den durchgestrichene Preise niedrigeren Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Auch dort sei ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für die betreffende Ware vom Händler verlangten Preis handle. Aber Vorsicht: Bei einer Preisgegenüberstellung mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis (z.B. ehemalige UVP, Mitbewerberpreis, etc.) muss weiterhin darüber aufgeklärt werden, um was für einen Preis es sich handelt.

Darf ich „versicherten Versand“ als Werbeargument nutzen?

Das ist leider ein schwieriges Thema: Einer der gängigsten Abmahngründe im Zusammenhang mit „Versand“ ist der bloße Hinweis auf nicht versicherten Versand ohne nähere Erläuterungen dazu, dass der Verkäufer weiterhin etwa das Risiko des Versandverlustes trägt – umgekehrt droht aber auch beim Hinweis auf versicherten Versand Gefahr. Die IT Recht Kanzlei hat in einem kurzen Artikel einige Urteile zusammengestellt, in denen diese Gefahren sehr schön dargestellt werden. Zusammenfassend sei allen Händlern angeraten, im Hinblick auf die hohe Abmahngefahr Hinweise auf versicherten Versand vorsichtshalber zu entfernen. Generell verzichtet werden muss auf die Versicherung natürlich nicht, vielmehr ist es für den Händler sogar sinnvoll, diese zur Risikominimierung abzuschließen.

Alternative Streitbeilegung: Welche Informationspflichten kommen denn noch auf mich zu?

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Doch damit haben Shop-Betreiber noch längst nicht alle Hürden in Sachen Alternative Schlichtung genommen – seit dem 01.04.2016 muss zusätzlich darüber aufgeklärt werden, dass der Verbraucher die OS-Plattform in Streitfällen mit dem Unternehmen für die alternative Streitschlichtung nutzen kann, und zwar „gegebenenfalls“ auch in den AGB. Aber: Auch das war’s noch nicht, ab Februar 2017 wird die Informationspflicht nochmals erweitert. Die IT Recht Kanzlei hat für Sie alle gültigen und zukünftigen Verpflichtungen übersichtlich in einem ausführlichen Artikel zusammengestellt.

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