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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Mai 2016

E-Commerce Recht

Schon zurück aus dem Pfingsturlaub? Sehr schön, es gibt viel zu tun! Damit Sie juristisch auf der sicheren Seite stehen, hat die IT-Recht Kanzlei wieder drei hochaktuelle Rechtsfragen – und zur Abwechslung auch einen echten Klassiker – zusammengestellt und auch gleich beantwortet:

Brauche ich bei der Nutzung eines Kontaktformulars die datenschutzrechtliche Einwilligung des Kunden für die Nutzung seiner Kontaktdaten?

Ja! Zugegeben, es klingt seltsam, da ja der Kunde seine eMail-Adresse gerade dafür hergibt, dass er vom Shopbetreiber kontaktiert wird. Aber: Da diese Adresse ein personenbezogenes Datum ist, entfalten Kontaktformulare tatsächlich eine nicht unbeachtliche datenschutzrechtliche Relevanz. Auch wenn vereinzelt Ausnahmeregelungen des BDSG für die Datenerhebung im Rahmen von Online-Kontaktanfragen eingreifen können, ist im Interesse der Rechtssicherheit der Datennutzung für den Seitenbetreiber von einem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis auszugehen. Neben der Eindeutigkeit einer willentlichen Entscheidung, die am besten durch eine Opt-In-Checkbox sicherzustellen ist, hat der Seitenbetreiber daher auch die technische Protokollierung, die jederzeitige Abrufbarkeit und die Widerruflichkeit der Einwilligung sicherzustellen. Zudem muss er im Rahmen der Einwilligungserklärung eindeutig und verständlich auf die Zweckbestimmung der Datenverwertung informieren und den Nutzer vor der Erklärungsabgabe auf die Widerruflichkeit und deren Rechtsfolgen hinweisen. Ausführliche Informationen zu diesem Thema hat die IT-Recht Kanzlei ihnen unter dem folgenden Link zusammengestellt.

Muss ich für meinen Webshop einen „inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV“ benennen?

Hier lautet die berühmte Antwort des Juristen: Es kommt darauf an. Nach §55 Abs. 2 RStV haben Diensteanbieter, die journalistisch-redaktionelle Angebote bereithalten, stets einen inhaltlich Verantwortlichen in ihrem Impressum zu benennen, der für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit haftbar gemacht werden soll. Dies ist bei rein kommerziell ausgerichteten Online-Shops und anderen Händlerpräsenzen eist nicht der Fall, da sie sich ihren Themengebieten und der argumentativen Aufbereitung nach nicht auf die öffentliche Meinungsbildung auszuwirken werden. Aber: Anders kann es aussehen, wenn der Händler einen Blog oder ein eMagazin mit übergeordneten Themenschwerpunkten in seinen Shop eingegliedert hat und seine Kunden regelmäßig mit recherchierten, informativen Beiträgen versorgt. Gleiches kann auch  gelten, wenn der Händler auf seiner Präsenz eine Plattform für Rezensionen oder Meinungsäußerungen der Kunden anbietet. Wir raten daher dazu, bei Unsicherheiten oder Zweifeln die erweiterte Impressumspflicht nach §55 Abs. 2 RStV vorsichtshalber umzusetzen.

Muss ich bei der Nutzung von Google Analytics etwas Besonderes beachten?

Ja, unbedingt – den angepassten Datenschutzhinweis! Obwohl inzwischen eine rechtskonforme Verwendung des beliebten Analysetools „Google Analytics“ möglich ist, kam es in letzter Zeit aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht vermehrt zu Abmahnungen von Webseitenbetreibern. Für eine rechtskonforme Nutzung sind zum einen ein entsprechender Hinweis an die Nutzer in der Datenschutzerklärung und zum anderen die anonyme Dokumentation und Übertragung des Nutzerverhaltens an Google zwingende Voraussetzung. Eine ausführliche Beschreibung dieser Voraussetzungen finden Sie unter dem folgenden Link.

Was war doch gleich der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie…?

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden  oft synonym verwendet – in vielen Rechtsordnungen gibt es auch keinen großen Unterschied zwischen diesen Wörtern. Anders in Deutschland: Hier wird scharf zwischen der gesetzlichen Gewährleistungen und vertraglichen Garantien getrennt. So hat der Verkäufer bei einem Kaufvertrag die gesetzliche Pflicht, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben. Stellt sich heraus, dass die gekaufte Ware im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel hat, kann sich der Käufer auf die sogenannten Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) nach §§ 437 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen. Im Gegensatz zu diesen gesetzlichen Mängelrechten versteht man unter einer Garantie eine vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Garantiegebers gegenüber dem Käufer. Garantiegeber können der Hersteller (Herstellergarantie), der Verkäufer (Händlergarantie) oder weitere Personen sein, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind. Dabei kann sich der Garantiegeber insbesondere zur Erstattung des Kaufpreises, zu Austausch oder Nachbesserung der Sache oder zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sache verpflichten. Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht jedoch kein Garantieanspruch! Zudem werden die gesetzlichen Mängelansprüche durch die Garantie nicht berührt (§ 443 Abs. 1 BGB), d.h. der Kunde kann die gesetzlichen Mängelansprüche zusätzlich zu etwaigen Garantieansprüchen geltend machen.

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