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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Juni 2016

E-Commerce Recht

Fußball mag ja gerade interessanter sein, aber – es hilft nichts: Damit Sie nicht ins Abseits geraten, hat die IT-Recht Kanzlei wieder drei hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und auch gleich beantwortet:

Darf ich meine Kunden per eMail um Feedback bitten?

Leider: Bei Feedbackanfragen ist Vorsicht geboten. Sogenannte Kundenzufriedenheitsbefragungen stellen für Unternehmen eine hilfreiche Informationsquelle und auch ein äußerst effektives Werbemittel dar und erfreuen sich gerade deshalb außerordentlicher Beliebtheit. Jedoch musste sich kürzlich das OLG Dresden mit der Frage beschäftigen, ob eine nach einem Onlinekauf per-eMail versendete Feedback-Anfrage als unzulässige Werbung zu bewerten ist (Urt. v. 24.04.2016, Az. 14 U 1773/15): Die Beklagte hatte im Anschluss an eine Bestellung eine eMail an einen Kunden versendet, um diesen zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsbefragung zu animieren. Nach erfolgreicher Beteiligung an der Umfrage erhielt der Kunde eine weitere eMail, in der sich die Beklagte für die Teilnahme bedankte. Außerdem befand sich folgender Satz am Ende der E-Mail: „Gerne würden wir Sie auch weiterhin als zufriedenen Kunden betreuen dürfen.“ Hierin sah das OLG eine unzumutbare, belästigende und damit unerlaubte Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, da die eMail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Klägerin versandt wurde. Fazit: Auch Kundenzufriedenheitsanfragen sind unzulässig, wenn zuvor keine ausdrückliche Einwilligung des betroffenen eMail-Empfängers zur Übersendung von Anfragen eingeholt worden ist.

Kann ich überhaupt rechtssicher Werbung per eMail versenden?

Grundsätzlich ja – allerdings setzen sich Händler immer häufiger gegen die Zusendung von unverlangter eMail-Werbung (etwa in Form von Newslettern) zur Wehr, und somit steigt die Zahl der Abmahnungen von Online-Händlern kontinuierlich. Dass mit diesem Thema nicht sorglos umgegangen werden sollte, machen die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes und die zu erwartenden Streitwerte mehr als deutlich. Damit Sie bei eMail-Werbung keine Abmahnung wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung erhalten, ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich; von diesem Grundsatz kann jedoch mithilfe der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG abgewichen werden, die es Händlern ermöglicht, innerhalb existierender Kundenbeziehungen für den Verkauf ähnlicher Produkte mittels E-Mail zu werben. Dagegen ist vom Einsatz einer Produktweiterempfehlungsfunktion („tell a friend“) dringend abzuraten, da auch diese nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger in den Erhalt von Werbe-Mails dieses Unternehmens ausdrücklich eingewilligt hat. Da all das ausgesprochen kompliziert ist, hat die IT-Recht Kanzlei in einem übersichtlichen Leitfaden wichtige rechtliche Voraussetzungen an eine zulässige eMail-Werbung sowie mögliche Gefahrenfelder zusammengefasst (aufzufinden unter diesem Link).

Kann ich unliebsame Bewertungen im Internet löschen?

Nicht grundsätzlich, aber in bestimmten Fällen. Produkt- und unternehmensbezogene Kundenbewertungen können für Händler Fluch und Segen zugleich sein. Fallen sie positiv aus, sind sie ein effektives Marketinginstrument, über das Kunden als indirekte Werbebotschafter die Kaufentscheidungen Dritter anregen. Negative Rezensionen können aber umgekehrt stark geschäfts- und reputationsschädigend wirken und je nach Tenor potenzielle Kunden abschrecken. Aber: Auch wenn Händler hier aus Gründen der Meinungsfreiheit vieles hinnehmen müssen, sind sie doch nicht grundsätzlich schutzlos gestellt, sondern können in berechtigten Fällen die Löschung unerwünschter Kommentare durchsetzen. Wann aber sind die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten? Wie, unter welchen Voraussetzungen und gegenüber wem sind etwaige Löschungsansprüche geltend zu machen? Die IT-Recht Kanzlei hat unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung Antworten auf diese und weitere Fragen herausgesucht und eine hilfreiche Handlungsanleitung mit Musterformulierungen zusammengestellt (aufzufinden unter diesem Link).

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