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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom September 2016

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Der Sommer ist vorbei, in München wird das Oktoberfest gefeiert – aber auch das ist natürlich kein Grund, die Rechtslage nicht weiter zu verfolgen. Auch diesen Monat hat die IT-Recht Kanzlei wieder drei hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und natürlich gleich beantwortet.

Trifft auch den Händler die Pflicht zur Herstellerangabe auf einem Produkt?

Im Ergebnis: Ja, der Händler muss zumindest ein Auge darauf haben. Das deutsche Recht enthält eine Vielzahl von Vorschriften über den Vertrieb von Produkten, die Hersteller, Importeure und Händler beachten müssen. Dazu zählt auch die gesetzliche Pflicht zur Angabe der vollständigen Anschrift des Herstellers eines Produktes unmittelbar auf dem Produkt selbst bzw. auf der Produktverpackung gemäß den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Grundsätzlich müssen demnach auf einem Produkt (bzw. der Verpackung) lediglich der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers und nicht des Lieferanten oder eines sonstigen Händlers der Lieferkette angegeben sein. Allerdings: Hat der Hersteller (bzw. das Unternehmen, für das das Produkt hergestellt wird bzw. dessen Marke das Produkt ziert) seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum, muss stattdessen der Importeur seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt anbringen. Im Ergebnis gilt daher: Produkte bzw. Verpackungen müssen mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sein. Sind sie das nicht, können auch Händler, die die insoweit nicht gekennzeichneten Produkte verkaufen, dafür zur Verantwortung gezogen werden. Ausführliche Informationen hierzu finden sie unter diesem Link.

Was kann ich tun, wenn ein Kunde die bestellte Ware nicht annimmt?

Diese Frage ist genauso verzwickt, wie die Situation für den Händler unbefriedigend ist: Die Ware ist ordnungsgemäß versandt, der Verbraucher nimmt sie aber nicht an oder holt sie bei der Post nicht ab. Die Gründe dafür sind unterschiedlich und reichen von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Verbrauchers bis zur akuten Unlust auf die Ware; auch die Parallelbestellung eines anderen Produkts bei einem anderen Händler, das den denselben Zweck (bereits) erfüllt, kann ein Grund sein. Für den Händler stellt sich nun die Frage: Muss er die Ware weiterhin für den Verbraucher zurückbehalten und aufbewahren, falls dieser sie noch einmal anfordert? Muss er die Ware dann noch einmal an den Verbraucher schicken? Die gute Nachricht lautet: Händler stehen bei der Nichtannahme der bestellten Ware durch den Verbraucher nicht sc hutzlos da. Sie können den durch die Nichtannahme der bestellten Ware bedingten Mehraufwand in der Regel dem Verbraucher in Rechnung stellen. Allerdings dürfen sie die zurückerhaltene Ware nicht ohne weiteres an jemand anderen verkaufen, da der Kaufvertrag mit dem Verbraucher solange noch besteht, wie er nicht aus anderen Gründen aufgelöst worden ist, und der Verbraucher daher einen Anspruch auf eine erneute Zusendung der Ware hat. Eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Probleme samt Lösungsansätzen finden Sie unter diesem Link.

Was muss ich im Falle von Transportschäden beachten?

Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden, ist aber inzwischen immens wichtig: Der Online-Handel wächst und somit auch der Zeitdruck auf die Transportbranche. Dies kann dazu führen, dass auszuliefernde Waren nicht immer mit den sprichwörtlichen Samthandschuhen angefasst werden – allerdings können Transportschäden für Verkäufer und Käufer zum ernsthaften Streitthema werden. Und wer trägt nun eigentlich die Verantwortung bzw. den finanziellen Schaden, wenn ein Paket bzw. dessen Inhalt beschädigt ist? Können Händler die Verantwortlichkeiten schon im Vorfeld anders regeln, um nicht immer selbst für Schäden einstehen zu müssen? Kann die Transportgefahr vielleicht per AGB auf den Verbraucher übertragen werden? Diese und noch viel mehr – wichtige – Fragen werden im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei ausgiebig besprochen und beantwortet. Nicht verpassen!

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