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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Dezember 2016

E-Commerce Recht

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, Weihnachten steht vor der Tür – alles natürlich kein Grund, sich allzu sehr zu entspannen und die Rechtslage aus den Augen zu verlieren. Falls Sie doch mal Urlaub machen wollen, haben wir da ein paar nützliche Tipps; und auch diesen Monat hat die IT-Recht Kanzlei wieder vier hochaktuelle Rechtsfragen zusammengestellt und natürlich gleich beantwortet.

Was muss ich beachten, wenn mein Onlineshop „Betriebsurlaub“ macht?

Auch Online-Händler brauchen mal Urlaub. In diesem Zusammenhang wird in der Beratungspraxis der IT-Recht Kanzlei immer wieder die Frage gestellt, was der Online-Händler im Falle eines Betriebsurlaubs bei der Gestaltung seines Online-Shops beachten muss, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen. Wichtig dürften aus unserer Sicht vor allem die folgenden drei Punkte sein:

  • Deaktivierung aller laufenden Angebote
  • Direkte Anpassung der Lieferzeitangaben
  • Allgemeinverbindlicher Hinweis auf längere Lieferzeiten

Zudem sollte der Shopbetreiber für wichtige Korrespondenz im Zusammenhang mit seinem Gewerbe auch während seines Urlaubs erreichbar sein oder zumindest für ordnungsgemäße Vertretung sorgen. Einige weitere Tipps und Informationen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – hat die IT-Recht Kanzlei hier für Sie zusammengestellt.

Hafte ich jetzt eigentlich für die Links auf meiner Seite?

Ja – wenn es nach dem Europäischen Gerichtshof geht, ist „Linkhaftung“ wieder ein Thema. Mit Urteil vom 08.09.2016 hat der EuGH erstmalig über die Frage entschieden, inwiefern ein Linksetzer für Verweise auf urheberrechtsverletzende Drittseiten haftet.

Geleitet von lebensfremden Erwägungen, hat der Senat hierbei ohne sinnvolle Grundlage eine Vermutungsregel zulasten der Gewerbetreibenden formuliert; deren Gewinnerzielungsabsicht rechtfertige die Unterstellung einer Kenntnis von den Rechtsverletzungen auf der verknüpften Seite und führe so zu einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe, wenn der Betroffene nicht durch hinreichende Nachforschungen die rechtliche Sicherheit des verlinkten Inhalts überprüft. Das neue Urteil ist insofern ein trauriges Paradebeispiel für die rechtliche Willkür, mit welcher der Gerichtshof die Vorschriften europäischer Rechtsakte nach Belieben biegt und wendet, um Erfordernisse anreichert oder einschränkt. Händlern verbleibt in der Konsequenz leider wiederum nur, die neuen Haftungsrisiken bestmöglich zu vermeiden.

Sie finden hier einen ausführlichen Bericht zum Urteil.

Welche Informationspflichten muss ich im Zusammenhang mit der OS-Plattform beachten?

Neu ist hier eine – auf den ersten Blick etwas skurrile – Feststellung des Oberlandesgerichts München: Nach Auffassung des OLG muss der Hinweis auf die OS-Plattform im Impressum einen „klickbaren“ Link enthalten. Die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 sieht bereits seit dem 09.01.2016 vor, dass Shopbetreiber die neue „Online-Schlichtungsplattform“ verlinken müssen; die Betonung liegt dabei laut Urteil auf „verlinken“, d.h. die bloße Wiedergabe der Adresse genügt nicht. Dies schafft insbesondere auf Verkaufsplattformen eine weitere Abmahngefahr: Als Shopbetreiber müssen Sie sicherstellen, dass Sie an leicht zugänglicher Stelle, idealerweise direkt beim Impressum, einen entsprechenden Hinweis mit klickbarem Link vorhalten.

Ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie hier.

Was muss ich im Zusammenhang mit dem Lebensmittelversand beachten?

Auch hier gibt es wichtige Informationspflichten – und die gelten ab sofort! Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt Lebensmittelhändlern sowohl offline als auch online eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten vor.
Nachdem der größte Teil des Pflichtprogramms bereits im Dezember 2014 in Kraft trat, endet zum 13.12.2016 nun auch die Übergangsfrist für die Nährwertdeklaration. Shopbetreiber müssen folglich ab dem 13.12.2016 zwingend vereinheitlichte Nährwertkennzeichnungen für Lebensmittel vorhalten. Weil die LMIV hier jedoch ein wahres Dickicht an Vorgaben enthält und gerade bei Laien das Bedürfnis nach mehr Rechtsklarheit weckt, hat die IT-Recht Kanzlei hier einen aktuellen Leitfaden zur Einbindung der Nährwertdeklarationen im Onlineshop zusammengestellt.

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