PUBLIKATIONEN

Abmahngefahr: Neue Informationspflicht zur Streitschlichtung

Seit letzter Woche haben Online-Händler eine weitere Informationspflicht zu erfüllen. Wie so oft, hat es der Gesetzgeber den Händlern jedoch nicht leicht gemacht und es bestehen noch zahlreiche Unklarheiten bei der Umsetzung. Dennoch müssen sich Online-Händler unbedingt damit auseinandersetzen, möchten sie nicht Gefahr laufen abgemahnt zu werden.

Quasi als „Nachschlag“ zu der bereits seit dem 09.01.2016 bestehenden Verpflichtung zur Information über die sog. „OS-Plattform“ nach der ODR-Verordnung, erwarten die Onlinehändler nun seit dem 01.02.2017 wiederum neue gesetzliche Informationspflichten.

Die fehlende Information über die sog. OS-Plattform stellt mittlerweile einen der häufigsten Abmahngründe dar. Auch bezüglich der ab dem 01.02.2017 neu zu beachtenden Informationspflichten ist zu befürchten, dass bereits in wenigen Wochen massenhaft Abmahnungen erfolgen werden. Umso wichtiger ist, dass Onlinehändler die neuen Informationspflichten spätestens jetzt umsetzen.

Mit der Hilfe von Streitschlichtungsstellen sollen sich Verbraucher und Online-Händler künftig außergerichtlich einigen. Qualifizierte Juristen sind damit beauftragt, eine Schlichtung herbeizuführen, die im Gegensatz zum konventionellen Gerichtsverfahren erheblich schneller und kostengünstiger ist. Doch nur in seltenen Fällen ist ein Unternehmer verpflichtet, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen.

Die IT-Recht Kanzlei hat die Änderungen in einem Artikel ausführlich aufgearbeitet. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist es derzeit nicht empfehlenswert, sich als Onlinehändler bereit zu erklären bzw. sich gar vertraglich zu verpflichten, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.

So würden mehrere Gründe dagegen sprechen:

  • Unternehmer erwartet ein happiges Entgelt für die Streitschlichtung.
  • Das Streitschlichtungsverfahren muss sich in der Praxis überhaupt erst einmal bewähren. Es bleibt abzuwarten wie viele Schlichtungsstellen sich für Onlinehändler bilden werden und wie zuverlässig diese arbeiten.
  • Drohenden Streitigkeiten dürften etliche Verbraucher zudem bereits durch das Ausüben des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatz aus dem Weg gehen.
  • Eine Verpflichtung zur Teilnahme führt auch zu weiterführenden Informationspflichten und damit erheblichem Aufwand für den Unternehmer. Unternehmern drohen damit in erster Linie weitere Kosten und Unwägbarkeiten sowie ein zusätzlicher Haufen Bürokratie.
  • Zuletzt verbleibt noch die eigentlich entscheidende Frage: Nehmen die Verbraucher die neue Möglichkeit zur alternativen Streitbelegung überhaupt an?

Die neue Informationspflicht einfach zu ignorieren, hält die IT-Recht Kanzlei dagegen für keine gute Idee.

Links

Bild: CC0 Public Domain, pixabay @ keith

Schreibe einen Kommentar

Ähnliche Artikel
Kontakt