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RECHTSNEUIGKEITEN IM E-COMMERCE VOM MÄRZ 2017

Und schon wieder gibt es ein neues Thema rund um die „Alternative Streitbeilegung“ (AS). Aber keine Angst, wir haben uns in diesem Monat noch mit anderen, wichtigen Themen beschäftigt und einmal einen Blick auf die aktuellen Abmahngründe geworfen.

Muss ich mich bei der Nutzung von Verkaufsportalen selbst um den Hinweis auf die OS-Plattform kümmern?

Ist ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig? Jein. Hatte eine Entscheidung zur nicht bestehenden Hinweispflicht des OLG Dresden betreffend der Plattform Amazon gerade noch für Furore gesorgt, urteilte nunmehr das OLG Koblenz nur wenige Tage später, dass auf der Plattform eBay eine entsprechende Verpflichtung für Online-Händler bestehe. Online-Händler, die auf Internetplattformen wie z.B. Ebay, Amazon, DaWanda, etc. ihre Produkte verkaufen, sollten sich folglich nun nicht mehr darauf verlassen, dass lediglich der Plattform-Betreiber den Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform zu erteilen habe (so die – nicht überzeugende – Auffassung des OLG Dresden). Lesen Sie mehr zum aktuellen Stand der Rechtsprechung im Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Muss ich benutzte Beauty-Produkte zurücknehmen?

Nicht unbedingt. Für Online-Händler besonders ärgerlich: Ein Kunde bestellt ein Kosmetikprodukt und öffnet dieses, um es „auszuprobieren“. Anschließend stellt er fest, dass das Produkt nicht seinen Vorstellungen entspricht und macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Aber: Online-Händler sind nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Kosmetikprodukte nach einem erfolgten Widerruf zurücknehmen. Ist das Kosmetikprodukt aus Gesundheits- und Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet und entfernt bzw. „durchbricht“ der Verbraucher das ordnungsgemäß angebrachte Siegel, erlischt das Widerrufsrecht des Kunden. Darüber hinaus kann das Widerrufsrecht bei schnell verderblichen Kosmetika auch von Vornherein ausgeschlossen sein. In jedem Fall jedoch muss der Händler sicherstellen, dass der Kunde ordnungsgemäß über den Ausschluss bzw. das Erlöschen des Widerrufsrechts belehrt wurde; nur dann kann der Widerruf eines benutzten Kosmetikartikels zurückgewiesen werden. Lesen Sie mehr dazu im Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Wie gehe ich als Kleinunternehmer mit dem MwSt.-Hinweis um?

Die deutsche Preisangabenverordnung (PAngV) fordert Online-Händler im Interesse der Preisklarheit grundsätzlich dazu auf, ausgewiesenen Gesamtpreisen den Hinweis beizustellen, dass diese die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Problematisch wird diese Regelung aber dann, wenn der betroffene Online-Händler aufgrund niedriger Umsatzschwellen als Kleinunternehmer gilt und daher gesetzlich von der Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer befreit ist. Welche Vorschrift hat hier Vorrang? Klare Antwort: Kleinunternehmer, welche von der Erhebung der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit sind, sind nicht verpflichtet, sondern im Gegenteil sogar gehindert, ihren Gesamtpreisen den Hinweis auf eine enthaltene Mehrwertsteuer beizustellen. Weil diese Steuer an der Zusammensetzung ihrer Preise keinen Anteil hat, wäre die Ausweisung gemäß der PAngV eine unlautere Irreführung über die Preisbildung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es daher empfehlenswert, die Formulierung „inkl. MwSt.“ gegen den Hinweis „gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ auszutauschen. Über das steuerrechtliche Kleinunternehmerprivileg sollte darüber hinaus zusätzlich auch in den AGB informiert werden. Lesen Sie mehr dazu im Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Was sind aktuell häufige Abmahngründe?

Dafür gibt’s den Abmahnradar der IT-Recht Kanzlei – hier erfahren Sie, warum gerade abgemahnt wird und wer dahinter steht. Aktuelle Gründe: Sulfite, Auslands-Versandkosten, Versandkosten bei Google-Shopping, Infopflichten bei Vertragsschluss, (mal wieder) Bilderklau, und eine Markenabmahnung bzgl. „Isha“. Was genau jeweils dahintersteckt, erfahren Sie hier.

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