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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Mai 2017

Alles neu macht der Mai? Ja – leider auch die Rechtslage im eTrade. Wir haben uns deshalb in diesem Monat wieder mit einigen wichtigen Themen beschäftigt, wichtige Fragen aufgeworfen und natürlich auch gleich die passenden Antworten gefunden.

Einwilligung in eMail-Werbung: Kann ich einfach eine generelle Einwilligung des Kunden einholen?

Nein, leider nicht. Mit Urteil vom 15.03.2017 (Az. VI ZR 721/15) ist der BGH erneut auf die Voraussetzungen eingegangen, die an eine wirksame Einwilligung zu stellen sind. Grundsätzlich gilt, dass eMails mit werblichen Inhalt (dazu gehören auch Newsletter), nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers verschickt werden dürfen. Nach neuester Rechtsprechung des BGH hält dieser es für zwingend erforderlich, dass dem potentiellen Empfänger der E-Mails klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer von der Einwilligung konkret erfasst sind. Um Einwilligungserklärungen rechtssicher zu gestalten, muss neuerdings also eine abschließende Auflistung der Produkte, für die zukünftig per E-Mail geworben werden soll, vorliegen. Eine „Generaleinwilligung“ ist also unwirksam. Wichtig: Grundsätzlich gilt die Rechtsprechung des BGH nicht nur für neu abzugebende Einwilligungserklärungen; auch bereits abgegebene oder derzeit verwendete Erklärungen sind an den Maßstäben der neuen Rechtsprechung zu messen. Weitere Informationen können Sie im aktuellen Beitrag zum Thema entnehmen.

Muss ich bei Lieferungen in das Ausland die Mehrwertsteuer in den anderen Staat abführen?

Unter Umständen: Ja! Liefern Webshops ihre Waren an Private in anderen EU-Mitgliedsstaaten, müssen sie die dabei anfallende Mehrwertsteuer bei Überschreitung bestimmter Umsatzschwellen an denjenigen Staat abführen, in den die Waren geliefert werden. Einschlägig ist dann auch der dort geltende Mehrwertsteuersatz. Dadurch bleibt dem Händler unter Umständen nicht nur weniger Netto von demselben Brutto, sondern es kann auch zu Problemen bei der Preisauszeichnung gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) kommen. Letztlich bleiben den Händlern nur zwei Möglichkeiten: entweder sie bestimmen ihre EU-einheitlichen Brutto-Endpreise so, dass sie die Margenverluste aus EU-Staaten mit einem hohen Mehrwertsteuersatz durch entsprechende Gewinne aus den anderen wettmachen können, oder sie richten unterschiedliche Ländershops ein, in denen die diversen Mehrwertsteuersätze berücksichtigt sind. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage finden Sie im Beitrag der IT-Recht Kanzlei zu diesem Thema.

Das Recht auf Vergessen: Wie kann ich Daten aus Suchmaschinen entfernen?

Das ist leider nicht unbedingt einfach. Wenn man etwa nach Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung dazu gezwungen wird, Aussagen, Bilder oder Markenzeichen aus dem Internet zu entfernen, steht man vor dem Problem, dass solche Inhalte auf der eigenen Website noch leicht entfernt werden können – aus dem Internet sind sie, dank der Suchmaschinen, noch lang nicht verschwunden. Was tun? Bereits vor drei Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf diese Problematik reagiert und entschieden (Az. C-131/12), dass Suchmaschinenbetreiber wie Google dazu verpflichtet sind, Löschungsanträge von Privatpersonen anzunehmen, zu überprüfen und gegebenenfalls die betroffenen Links zu löschen. Neuerdings stellen nun auch einige Suchmaschinenbetreiber Online-Formulare für solche Löschanträge zur Verfügung. Im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei finden Sie Tipps und Tricks und entsprechende Links für Google, Bing und Yahoo.

Muss ich Artikel, die in meinem Shop gerade nicht vorrätig ist, aus meinem Angebot entfernen?

Nein, allerdings müssen Sie dann deutlich auf diesen Umstand hinweisen. Für Händler ist es in der Regel zeit- und kostenaufwändig, vorübergehend nicht verfügbare Produkte aus dem Shop zu entfernen. Zudem spielt es ihnen in die Karten, dass die (nicht verfügbaren) Produkte im Shop durch ihre Platzierung in den Suchmaschinen weiter potenzielle Neukunden anlocken. Werbung mit nicht-vorrätiger Ware ist zwar zulässig, muss jedoch mit einem transparenten Hinweis versehen werden, dass die Ware zurzeit nicht vorrätig ist. Händler, die auf Nummer sicher gehen und ihren Shop kundenfreundlich gestalten möchten, sollten die Angebotsseite mit dem aufklärenden Hinweis versehen, dass der jeweilige Artikel zurzeit nicht lieferbar ist, und den Kauf-Button ausblenden – ohne einen entsprechenden Hinweis handelt der Unterneh mer wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Eine ausführliche Darstellung der Lage finden Sie im Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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