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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Juni 2017

Im Juni widmen wir uns den Fragen und Antworten zu Google Remarketing, Amazon und dem Kundendatenschutz. Außerdem werfen wir wieder einen Blick auf aktuelle Abmahnungen.

Was muss ich beachten, wenn ich die neue geräteübergreifende Funktion von Google Remarketing nutzen will?

Die „Remarketing“-Funktion zwingt Händler zur Anpassung der Datenschutzerklärung! Google Remarketing erfreut sich im Online-Handel zunehmender Beliebtheit, weil sie personalisierte Werbung für Endkunden ermöglicht. Mittels bestimmt platzierter Cookies kann Nutzern auf Grundlage ihres Surfverhaltens auf beliebigen Webseiten Werbung für Produkte angezeigt werden, die sie in der Vergangenheit aufgerufen haben. Zum 15.05.2017 hat Google diese Funktion um die sogenannte „Cross-Device“-Komponente ausgebaut, die in Kollaboration mit Google Adwords und Google Doubleclick die personalisierte Anzeigenwerbung auch endgeräteübergreifend verfügbar macht. Händler, die die „Remarketing“-Funktion nutzen, müssen ihre Datenschutzerklärung nun dahingehend anpassen. Wir raten jedoch dringend davon ab, die Neuformulierung des Datenschutzhinweises selbst vorzunehmen, da dies mit weitreichenden Haftungsrisiken verbunden ist. Weitere Informationen zur Anpassung der Datenschutzerklärung finden Sie im Beitrag der IT-Kanzlei.

Was muss ich bei der Neuanlage von Amazon-Katalogseiten beachten?

Wichtig: Es darf noch keine Seite für das Produkt existieren. Die Möglichkeit, sich an bestehende Angebote auf Amazon „anzuhängen“, bereitet zahlreichen Händlern Kopfzerbrechen – doch auch das „Nicht-Anhängen“ kann zu einer rechtlichen Stolperfalle werden. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass die Neuanlage einer Katalogseite für ein bereits vorhandenes Produkt irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Begründung: Die Nutzer von Amazon gehen davon aus, dass alle identischen Produkte über eine einzige Artikelseite aufzufinden sind. Händlern ist daher dringend davon abzuraten, eine neue Katalogseite für ein bereits angebotenes Produkt anzulegen; wollen sich Händler an bereits bestehende Angebote anhängen, sollten sie wiederum kontrollieren, ob es zu dem Produkt eventuell mehrere Artikeldetailseiten gibt – existieren bereits Katalogseiten, sollten sich Händler an die älteste Katalogseite anhängen. Klingt kompliziert, ist es leider auch. Das Thema ist für Sie relevant? Dann lesen Sie hier weiter.

Das Recht auf Vergessen: Muss ich Kundendaten auf Anforderung immer löschen?

Nein. Grundsätzlich können Kunden nach dem Datenschutzrecht die Löschung Ihrer beim Händler gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Allerdings besteht kein unbeschränkter Löschungsanspruch: Von Gesetzes wegen sind Händler dazu verpflichtet, bestimmte Daten sechs bzw. zehn Jahre lang aufzubewahren. Konsequenterweise schränkt das Datenschutzrecht den Löschungsanspruch der Betroffenen dementsprechend ein. Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Aktuell auf dem Abmahnradar: TÜV-Freigabe, Warnhinweise Schnullerkette, Bilderklau, Garantiewerbung, Marke „Bärentöter“

Was haben ein Bärentöter, Schnullerketten und der TÜV gemeinsam? Richtig, alle Begriffe waren Gegenstand von Abmahnungen der letzten Woche. Es ging um die Marke Bärentöter und den fehlenden Warnhinweis bei Schnullerketten. Und natürlich um den OS-Link und die TÜV-Freigabe-Werbung. Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren und so erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit.

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