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RECHTSNEUIGKEITEN IM E-COMMERCE VOM DEZEMBER 2017

Der Winter ist da, die Feiertage stehen vor der Tür – Geschäftige Zeiten für den Onlinehandel. Dennoch sollten sich Händler die Zeit nehmen, sich mit den aktuellen Entwicklungen im eCommerce-Recht zu beschäftigen. Diesmal: Kostenloser Rückversand als Werbeargument. Und wir werfen einen Blick auf aktuelle Abmahngründe.

Darf ich „kostenlosen Rückversand“ als Werbeargument nutzen?

Besser nicht! Viele Online-Händler werben in Ihrem Online-Shop mit der Aussage „kostenloser Rückversand“ oder einer vergleichbaren Aussage; dabei beziehen sie sich in der Regel auf die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Verbrauchers, die Ware im Widerrufsfall kostenfrei zurückzusenden. Allerdings wird dabei übersehen, dass es auch Fälle geben kann, in denen dies nicht zutrifft oder in denen dies vom Verkäufer sogar gesetzlich gefordert wird – in beiden Fällen wäre eine solche Werbung unzulässig. Ein denkbarer Lösungsansatz wäre, die Werbeaussage entsprechend einzuschränken. Weitere Informationen zum Thema und einen konkreten Lösungsvorschlag finden Sie im Beitrag der IT-Kanzlei.

Wird der Ausschluss von B2C-Kunden durch die neueste BGH-Rechtsprechung wirklich einfacher?

Eigentlich nicht. Zugegeben, der Verkauf ausschließlich an Unternehmer unter wirksamen Ausschluss von Verbrauchern (also rein B2B) bietet für den Händler zahlreiche Vorteile und Erleichterungen: Wegfall der lästigen Verbraucherinformationspflichten, kein Widerrufsrecht, keine Tragung der Transportgefahr, Einschränkung der Mängelrechte, Werbung mit Nettopreisen und massive Reduzierung des Abmahnrisikos sind nur einige Vorteile. Ein Urteil des BGH (Urt. v. 11.05.2017, Az. I ZR 60/16 – Testkauf im Internet) schafft aber nur auf den ersten Blick Erleichterung für die Händler beim wirksamen Ausschluss der Verbraucherbeteiligung. Hier finden Sie mehr zum Thema.

DSGVO: Muss ich für meinen Onlineshop in Zukunft ein Verfahrensverzeichnis führen?

Ja! Auch kleinere Onlinehändler müssen ab Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen, um die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO nachzuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Pflicht kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Aber wie sollen insbesondere kleinere Online-Händler, die mit den komplizierten Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht vertraut sind, dieser Pflicht genügen? Laut einer Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht wird zurzeit eine entsprechende Mustervorlage zum Verfahrensverzeichnis unter den Aufsichtsbehörden abgestimmt und soll Anfang 2018 vorliegen – allerdings wird dieses Muster nicht auf die spezifische Situation von Online-Händlern zugeschnitten sein. Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten aber rechtzeitig ein auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenes Musterverzeichnis zur Verfügung stellen. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Abmahnradar: Was wird momentan abgemahnt?

Was haben IDO, weltweiter Versand, Rechtswahlklausel, OS-Link, UVP, Bilderklau, Geschmacksmuster und die Marken Mercedes, MO und Baseline Connect gemeinsam? Richtig, alles sind aktuelle Abmahngründe.
Ausführliche Informationen und gute Tipps zur Vermeidung solcher Abmahnungen entnehmen Sie bitte im aktuellen Abmahnradar.

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