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Rechtsneuigkeiten im E-Commerce vom Juni 2018

Der 25. Mai ist vorüber, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft – endlich Zeit, sich anderen Themen zuzuwenden? Leider nicht ganz. Auch der Juni-Blogartikel steht noch im Zeichen des Datenschutzes, allerdings beschäftigen wir uns auch endlich wieder mit einem anderen Rechtsgebiet: Dem Werberecht.

Wie kann ich Kundenbewertungsanfragen rechtskonform umsetzen?

Gute Kundenbewertungen sind in Zeiten von Preisvergleichsportalen oft das Zünglein an der Waage, um den Kunden für sich zu gewinnen. Aber Vorsicht: Wer zur Abgabe einer Bewertung beim Kunden proaktiv anfragen will, der muss sich an bestimmte Regeln halten. Die Bewertungsanfrage per eMail stellt Werbung dar, welche nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden an denselben übersendet werden darf – alles andere ist nicht rechtskonform und abmahngefährdet. Eine solche Einwilligung muss mittels Einwilligungstext durch eine opt-in checkbox eingeholt werden. Am besten ist diese im Bestellprozess zu verorten. Wer es sich einfach machen will nutzt die automatisierte Funktion easy-Review von shopVote – dieser Service steht Mandanten der IT-Recht Kanzlei kostenfrei zur Verfügung.

Erfahren Sie mehr unter https://www.it-recht-kanzlei.de/kundenbewertungsanfrage-rechtskonform-umsetzen.html.

Kann ich auch nach Inkrafttreten der DSGVO Kundenkonten für meinen Onlineshop anlegen?

Kundenkonten sind beliebt, kann der Händler den Kunden auf diese Weise binden und ihn mit gezielten Informationen bzw. Werbung ansprechen. Auch für den Kunden kann ein solches Konto Vorteile schaffen, etwa bei der Verfolgung von Bestell- und Lieferstatus, bei Wiederbestellungen oder um die Bestelldetails später nochmals einzusehen. Zahlreiche Händler fragen sich seit Inkrafttreten der DSGVO jedoch, ob das Anlegen eines Kundenkontos durch den Kunden ebenfalls neue Herausforderungen mit sich bringt. Zunächst die gute Nachricht: Die Anlage eines Kundenkontos im eigenen Onlineshop bleibt weiterhin zulässig. Erforderlich ist jedoch in jedem Falle ein deutlicher Hinweistext sowie die Verlinkung auf die (aktuelle!) Datenschutzerklärung, ein aktives Handeln des Kunden (kein Unterjubeln eines Kundenkontos), und – empfehlenswert – die Schaffung einer Möglichkeit der Gastbestellung. Zudem gilt es zu beachten, dass bei der Eröffnung des Kundenkontos nur die eMail-Adresse als Pflichtfeld vorgesehen ist, nicht zugleich auch eine Telefonnummer.

Alle Anforderungen und Hinweise entnehmen Sie dem aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei:
https://www.it-recht-kanzlei.de/anlage-kundenkonto-dsgvo.html

Brauche ich auch neue Datenschutzerklärungen für Facebook und Instagram?

Der EuGH hat mit Urteil vom 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage – also der Händler/das werbende Unternehmen – für die (fremde) Datenverarbeitung, die Facebook im Rahmen solcher Seiten durchführt, zumindest mitverantwortlich ist. Dies bedeutet nicht nur, dass der Betreiber für mögliche Verstöße von Facebook gegen das Datenschutzrecht haftet und zum Ansprechpartner der Datenschutzbehörden wird. Vielmehr muss auf jeder Fanpage künftig auch eine eigene Datenschutzerklärung des Betreibers dargestellt werden. Eine solche Datenschutzerklärung für Facebook bzw. Instagram stellt die IT-Recht Kanzlei im Rahmen eines rechtlichen Pflegeservices kostengünstig zur Verfügung. Das maßgebliche Problem der Entscheidung des EuGH liegt allerdings darin, dass der Betreiber einer Fanpage für Datenschutzverstöße von Facebook mithaften muss; dieses Risiko kann auch durch die Datenschutzerklärung nicht beseitigt werden.

Mehr zur Problematik erfahren Sie in dem Beitrag der IT-Recht Kanzlei:
https://www.it-recht-kanzlei.de/facebook-instagram-datenschutzerklaerung.html

Vorsicht: Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen/AGB in Landessprache sowie fehlendem OS-Link bei Amazon.co.uk, Amazon.es, Amazon.fr und Amazon.it!

Aktuell ist eine Vielzahl von Abmahnungen im Umlauf, die angebliche fehlende Datenschutzerklärungen und AGB in der jeweiligen Landessprache sowie fehlende Hinweise zur OS-Plattform auf den europäischen Amazon-Plattformen zum Gegenstand haben. Dies zeigt einmal mehr, dass internationale Rechtstexte bei Handeln auf ausländischen Marktplätzen unerlässlich sind. Pikantes Detail am Rande ist, dass der Abmahner laut seinen eigenen Angaben seit November 2016 an einer Initiative „gegen Abmahnmissbrauch“ eines deutschen Onlinehandelsverbandes teilnimmt – ob er da etwas falsch verstanden hat? Letztlich zeigt die Abmahnwelle jedoch: Die „friedlichen Zeiten“ bei den ausländischen Verkaufsplattformen sind vorbei, die ausländischen Verkaufsauftritte deutscher Händler geraten nun zunehmend in den Fokus von Abmahnern. Wenn Sie sich entsprechend absichern wollen, können Sie von den professionellen, abmahnsicheren internationalen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei profitieren. Bereits im Rahmen des Premium-Pakets können Sie bis zu 5 ausländische Verkaufsauftritte bei Amazon, eBay, DaWanda oder etsy professionell und zu fairen Preisen absichern lassen.

Erfahren Sie mehr zur Abmahnwelle im Beitrag der IT-Recht Kanzlei: https://www.it-recht-kanzlei.de/abamhnungen-datenschutz-agb-amazon.html

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