Willkommen zum monatlichen Branchenrückblick. Im Februar erklärte das Oberlandesgericht München den Amazon-Checkout für rechtswidrig, weil er zu wenige Informationen über die Produkte im Warenkorb enthält. Das sollte vielen Online-Händlern zu denken geben, die, genau wie Amazon, auf verkürzte Produktangaben im Checkout setzen. Weitreichende Auswirkungen könnten auch aktuelle Überlegungen des Bundesfinanzamts haben, Internetkonzerne mit einer Quellensteuer auf Online-Werbung zu belegen. Wirkung zeigt bereits das Gesetz gegen Umsatzsteuerbetrug auf Online-Plattformen: Die Zahl ausländischer Händler, die in Deutschland eine Umsatzsteuer-ID beantragen, steigt weiter sprunghaft an. Wer den Gang zum Finanzamt scheut, schreckt dagegen in manchen Fällen nicht davor zurück, die Umsatzsteuer-ID deutscher Händler einfach zu kapern und als die eigene auszugeben, wie ein ebay-Händler diesen Monat auf Facebook berichtete.
Amazons Checkout ist rechtswidrig: Das OLG München hat eine Entscheidung getroffen, die alle Online-Händler nachhaltig beeinträchtigen dürfte. Rechtliche Grundlage des weitreichenden Urteils ist die Umsetzung der sogenannten Button-Lösung. Die Wettbewerbszentrale hatte schon letztes Jahr gegen die deutsche Niederlassung von Amazon geklagt, weil zwar auf der Produktseite alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, im Checkout aber nicht – obwohl das die Button-Lösung vorschreibt. So fehlten bei der Bestellung eines Kleidungsstücks in der Checkout-Übersicht Angaben zum Material, bei einem Sonnenschirm das Gewicht das Produkts. Das Problem: Viele deutsche Online-Händler bieten wie Amazon in ihrem Checkout eine verkürzte Informationsübersicht – und sind damit nach dem Urteil eventuell abmahnfähig. ->Onlinehändler-News
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